Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 05.03.2012 - A 7 K 1310/11 - wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Über die gemäß §
Die Erinnerung ist nicht begründet, da die dem Erinnerungsführer als beigeordnetem Rechtsanwalt im Prozesskostenhilfeverfahren aus der Landeskasse zustehende Vergütung (vgl. §
Die Berechnung der Verfahrens- und Terminsgebühr aus einem (Teil-)Gegenstandswert von 1.000,-- EUR ist nicht zu beanstanden.
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