VG Stuttgart - Beschluss vom 27.12.2012
A 7 K 1782/12
Normen:
RVG § 30; RVG § 48 Abs. 1;

Prozesskostenhilfe - Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss; teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Gegenstandswert

VG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2012 - Aktenzeichen A 7 K 1782/12

DRsp Nr. 2013/3073

Prozesskostenhilfe - Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss; teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Gegenstandswert

Wurde im Asylklageverfahren Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt und dementsprechend ein Prozessbevollmächtigter nur teilweise beigeordnet, das asylrechtliche Klagebegehren aber in vollem Umfang gerichtlich geltend gemacht, sind die von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren des Prozessbevollmächtigten aus einem besonderen Prozesskostenhilfegegenstandswert zu errechnen.

Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 05.03.2012 - A 7 K 1310/11 - wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Normenkette:

RVG § 30; RVG § 48 Abs. 1;

Gründe:

Über die gemäß § 56 RVG zulässige Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung im Beschluss vom 05.03.2012 entscheidet nach § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG das Gericht durch Beschluss der Einzelrichterin.

Die Erinnerung ist nicht begründet, da die dem Erinnerungsführer als beigeordnetem Rechtsanwalt im Prozesskostenhilfeverfahren aus der Landeskasse zustehende Vergütung (vgl. § 45 Abs. 1 RVG) im Beschluss vom 05.03.2012 richtig berechnet wurde.

Die Berechnung der Verfahrens- und Terminsgebühr aus einem (Teil-)Gegenstandswert von 1.000,-- EUR ist nicht zu beanstanden.