BGH - Beschluss vom 25.10.2012
IX ZB 62/10
Normen:
RVG Nr. 3200 VV-; RVG Nr. 3201 VV-;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 292
MDR 2013, 123
NJW 2013, 312
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 22850/08
OLG München, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 728/10

Auslösung der Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz durch Prüfung von gebührenrechtlich zur ersten Instanz gehörenden mit der Entgegennnahme der Berufungsschrift verbundenen Fragen

BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen IX ZB 62/10

DRsp Nr. 2012/22692

Auslösung der Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz durch Prüfung von gebührenrechtlich zur ersten Instanz gehörenden mit der Entgegennnahme der Berufungsschrift verbundenen Fragen

Eine mit der Entgegennahme der Berufungsschrift verbundene Prüfung von Fragen, die gebührenrechtlich zur ersten Instanz gehören, löst die Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz nicht aus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 2.926,20 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG Nr. 3200 VV-; RVG Nr. 3201 VV-;

Gründe

I.

Die Klägerin nahm den beklagten Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 387.662,81 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und teilte den erstinstanzlich für den Beklagten tätigen Prozessbevollmächtigten mit, die Berufung werde nur fristwahrend eingelegt. Zugleich bat er, sich vorerst nicht zu bestellen. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nahm die Klägerin die Berufung zurück. Ihr wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.