OLG Koblenz - Beschluss vom 09.11.2012
14 W 616/12
Normen:
ZPO § 91; RVG - VV 7003 - 7005;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 524/10

OLG Koblenz - Beschluss vom 09.11.2012 (14 W 616/12) - DRsp Nr. 2012/23065

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2012 - Aktenzeichen 14 W 616/12

DRsp Nr. 2012/23065

(Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Flugreisekosten) Hätten anwaltliche Geschäftsreisen mit Auto oder Bahn zu erheblichen Zeitverlusten wegen der jeweils erforderlichen auswärtigen Übernachtungen geführt, können die Kosten einer Flugreise erstattungsfähig sein.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 17.08.2012 dahin geändert, dass die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.336,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 festgesetzt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Normenkette:

ZPO § 91; RVG - VV 7003 - 7005;

Gründe

1. Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel dringt in der Sache durch. Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers hat die Beklagte Anspruch auf Erstattung der Flugreisekosten, die für ihren Prozessbevollmächtigten anläßlich der Wahrnehmung der beiden Verhandlungstermine entstanden sind.