OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.11.2012
13 E 025/12
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3139/12

Streitwertbestimmung bei einem Streit über die erstrebte Zulassung zum Praktikum Fahrmechanik und zu zwei Fachprüfungen im Diplomstudiengang Fahrzeugtechnik

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2012 - Aktenzeichen 13 E 025/12

DRsp Nr. 2012/22653

Streitwertbestimmung bei einem Streit über die erstrebte Zulassung zum Praktikum Fahrmechanik und zu zwei Fachprüfungen im Diplomstudiengang Fahrzeugtechnik

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Über die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. So liegt der Fall hier.

Nach Auffassung des Senats und nach der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort unter Ziffer 18.1),

abgedruckt u. a. in DVBl. 2004, 1525,