Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach §
Vgl. näher OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2011 - 6 E 584/11 -, vom 16. Mai 2011 - 17 E 1418/10 -, vom 25. Januar 2011 - 1 E 32/11 -, vom 18. August 2010 - 18 E 471/10 - , vom 2. Oktober 2009 - 13 E 1111/09 -; Bay.
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