OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2012
6 E 1074/12
Normen:
RVG Vorbemerkung 3Abs. 3 VV-;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 7563/11

Entstehen der Terminsgebühr bei bloßer klärender Nachfrage anlässlich eines offensichtlichen Schreibfehlers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 6 E 1074/12

DRsp Nr. 2013/460

Entstehen der Terminsgebühr bei bloßer klärender Nachfrage anlässlich eines offensichtlichen Schreibfehlers

Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren. Zum Entstehen einer Terminsgebühr (verneint bei bloßer klärender Nachfrage anlässlich eines offensichtlichen Schreibfehlers).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Normenkette:

RVG Vorbemerkung 3Abs. 3 VV-;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).

Vgl. näher OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2011 - 6 E 584/11 -, vom 16. Mai 2011 - 17 E 1418/10 -, vom 25. Januar 2011 - 1 E 32/11 -, vom 18. August 2010 - 18 E 471/10 - , vom 2. Oktober 2009 - 13 E 1111/09 -; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 -, jeweils [...] mit weiteren Nachweisen.