OLG Köln - Beschluss vom 10.12.2012
17 W 109/12
Normen:
RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 5; RVG-VV Nr. 3100; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 13/10

Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Berücksichtigung eines Anwaltswechsels

OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2012 - Aktenzeichen 17 W 109/12

DRsp Nr. 2013/17002

Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Berücksichtigung eines Anwaltswechsels

1. Gem. Vorbem. 3 Abs. 5 RVG-VV ist eine Verfahrensgebühr für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht in Ansatz zu bringen, wenn der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Gegenstand eines später anhängig gemachten Klageverfahrens identisch ist.2. Erfolgt zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem Klageverfahren ein Anwaltswechsel, so sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten nur dann zu berücksichtigen, wenn der Anwaltswechsel notwendig war. Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt, etwa Vertrauensverlust oder Unstimmigkeit über das Vorgehen anlässlich der Prozessführung können nicht dazu führen, dem Prozessgegner Mehrkosten aufzuerlegen.

Tenor

Aufgrund der sofortigen Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Vergleichs vor dem OLG Köln vom 13. Oktober 2010 sind von der Beklagten an den Kläger 1.083,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21. Januar 2011 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Die Gerichtsgebühr wird auf 1/2 ermäßigt.