Aufgrund der sofortigen Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Vergleichs vor dem OLG Köln vom 13. Oktober 2010 sind von der Beklagten an den Kläger 1.083,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
Die Gerichtsgebühr wird auf 1/2 ermäßigt.
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