OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.11.2012
6 U 208/11
Normen:
KV-RVG Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 65/11

Geschäftsgebühr; Kennzeichen; Lizenzanalogie; Regelgebühr - Höhe der Geschäftsgebühr für kennzeichenrechtliche Abmahnung; Lizenzanalogie als Schadensersatz nach Kennzeichenverletzung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 6 U 208/11

DRsp Nr. 2013/293

Geschäftsgebühr; Kennzeichen; Lizenzanalogie; Regelgebühr - Höhe der Geschäftsgebühr für kennzeichenrechtliche Abmahnung; Lizenzanalogie als Schadensersatz nach Kennzeichenverletzung

1. Die durch die Abmahnung in einer Kennzeichenstreitsache entstandene Geschäftsgebühr überschreitet nicht allein deshalb die Regelgebühr (1,2), weil Kennzeichenstreitsachen von vornherein als überdurchschnittlich schwierig eingestuft werden könnten. 2. Der durch eine Kennzeichenrechtsverletzung verursachte Schaden kann nicht auf die Weise berechnet werden, dass der Zeicheninhaber eine Lizenzgebühr auf die von ihm selbst während des Zeitraums der Verletzungshandlung erzielten Umsätze verlangt.

Nach der Rücknahme der Berufung des Beklagten wird die Berufung der Kläger gegen das am 24.08.2011 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden verteilt wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Kläger zu 1) zu 9,7%, die Klägerin zu 2) zu 66,6% und der Beklagte zu 23,7% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) hat der Beklagte zu 57,5% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) hat der Beklagte zu 14% zu tragen.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.