BGH - Beschluss vom 11.12.2012
II ZR 134/09
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 78/04
OLG Schleswig, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 100/08

Auslegung eines Antrags auf gesonderte Wertfestsetzung i.R.e. Nebenintervention

BGH, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen II ZR 134/09

DRsp Nr. 2013/1389

Auslegung eines Antrags auf gesonderte Wertfestsetzung i.R.e. Nebenintervention

Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention entspricht dem Streitwert der Hauptsache, wenn der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei.

Tenor

Der Antrag des Klägers, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten für das Revisionsverfahren festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Beschlusses vom 22. Februar 2012 um gesonderte Wertfestsetzung für die Streithelferin der Beklagten ist als Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. Der Antrag ist zulässig. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Antrag auch von einem erstattungspflichtigen Gegner gestellt werden. Der Kläger ist erstattungspflichtiger Gegner der Streithelferin der Beklagten, weil er nach der Kostenentscheidung im Beschluss vom 5. April 2011 auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat.