Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 31. August 2011 und die Kostenfestsetzung vom 17. August 2011 dahin abgeändert, dass zusätzlich eine Dokumentenpauschale in Höhe von 18,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§
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