LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 31.10.2012
1 Ta 212/12
Normen:
ArbGG § 98; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 10/12

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.10.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 212/12

DRsp Nr. 2012/22831

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle

Das Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG ist regelmäßig mit dem Wert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVO auf 4.000,-- EUR zu bewerten. Eine Erhöhung wegen Streit um die Person des Vorsitzenden kommt nur dann in Betracht, wenn die Person ersichtlich und ernstlich umstritten ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.10.2012 - 2 BV 10/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

Normenkette:

ArbGG § 98; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.