Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Betriebsprüfung in Höhe von 18.630,04 Euro (einschließlich Säumniszuschläge).
I. II. III. IV.
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