LSG Bayern - Beschluss vom 30.10.2012
L 5 R 800/12 B
Normen:
GKG § 52; RVG § 33;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 434/11

Festsetzung des Gegenstandswerts im sozialgerichtlichen Verfahren zur Abrechnung der Wertgebühren eines Rechtsanwalts bei unterschiedlichen Gegenstandswerten

LSG Bayern, Beschluss vom 30.10.2012 - Aktenzeichen L 5 R 800/12 B

DRsp Nr. 2013/1292

Festsetzung des Gegenstandswerts im sozialgerichtlichen Verfahren zur Abrechnung der Wertgebühren eines Rechtsanwalts bei unterschiedlichen Gegenstandswerten

1. Zum Unterschied zwischen einer Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren und einer Gegenstandswertfestsetzung für die Vergütung des Rechtsanwaltes 2. Anders als bei der Berechnung von Gerichtskosten in kostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG fallen nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Einzelgebühren an, die ggf. aus unterschiedlichen Gegenstandswerten zu berechnen sind. Es ist jeweils der Gegenstandswert zum Zeitpunkt des Gebührenanfalls maßgeblich. Dieser kann sich im Laufe des Rechtsstreits durchaus ändern. Es besteht deshalb ein Rechtsschutzinteresse der betroffenen Beteiligten an einer gestaffelten Wertfestsetzung, wenn sich der Gegenstandswert während des Verfahrens ändert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52; RVG § 33;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten war streitig die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Betriebsprüfung in Höhe von 18.630,04 Euro (einschließlich Säumniszuschläge).

I. II. III. IV.