OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.11.2012
6 E 691/12
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 5 S.1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2258/10

Erfolglose Beschwerde des Prozessbevollmächtigten auf Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 6 E 691/12

DRsp Nr. 2012/21964

Erfolglose Beschwerde des Prozessbevollmächtigten auf Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes

Erfolglose Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 5 S.1 Nr. 1;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 8.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 66.185,98 Euro abzielt, ist unbegründet.