OLG Bremen - Beschluss vom 19.11.2012
1 Ws 183/12
Normen:
StPO § 202a; RVG-VV Nr. 4108;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Qs 306/12

Keine weitere Terminsgebühr für ein in der Hauptverhandlung hinzuverbundenes Verfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 1 Ws 183/12

DRsp Nr. 2014/3453

Keine weitere Terminsgebühr für ein in der Hauptverhandlung hinzuverbundenes Verfahren

Eine Terminsgebühr für ein erst im Hauptverhandlungstermin eröffnetes und hinzuverbundenes Verfahren entsteht nur, wenn vor der Verbindung eine Hauptverhandlung in dieser Sache stattgefunden hat. Erörterungen vor Verkündung des Eröffnungsbeschlusses sind solche nach § 202a StPO und lösen keine Terminsgebühr des Verteidigers aus.

Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen vom 09.10.2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 202a; RVG-VV Nr. 4108;

Gründe:

I. Das Verfahren der weiteren Beschwerde betrifft die Terminsgebühr des Pflichtverteidigers für ein in der Hauptverhandlung eröffnetes und hinzuverbundenes weiteres Verfahren.

Mit Beschluss vom 15.03.2012 hatte das Amtsgericht - Jugendgericht - mehrere gegen den jugendlichen Angeklagten laufende Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sowie die jeweiligen Anklagen der Staatsanwaltschaft Bremen zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Termin zur Hauptverhandlung wurde sodann auf den 23.04.2012 bestimmt. Unter dem 13.04.2012 wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt Deutscher als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet.