Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen vom 09.10.2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I. Das Verfahren der weiteren Beschwerde betrifft die Terminsgebühr des Pflichtverteidigers für ein in der Hauptverhandlung eröffnetes und hinzuverbundenes weiteres Verfahren.
Mit Beschluss vom 15.03.2012 hatte das Amtsgericht - Jugendgericht - mehrere gegen den jugendlichen Angeklagten laufende Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sowie die jeweiligen Anklagen der Staatsanwaltschaft Bremen zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Termin zur Hauptverhandlung wurde sodann auf den 23.04.2012 bestimmt. Unter dem 13.04.2012 wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt Deutscher als Pflichtverteidiger gem. §
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