Die Beschwerde der Beklagten zu 1. und 3. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Juli 2011 -
Die Beklagten zu 1. und 3. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Beklagten zu 1. und 3. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2011 zu Recht zurückgewiesen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|