Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. April 2011 wird zurückgewiesen.
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§
Die Beschwerdeführerin vertrat die seinerzeitige Antragstellerin in einem grundsicherungsrechtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 19 AS 1348/09 ER). Nachdem das Sozialgericht den angestrebten Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, legte die Beschwerdeführerin für ihre Mandantin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht ein (Az.: L 8 AS 535/09 B ER); dieses entschied durch Beschluss vom 10.09.2009. In beiden Rechtszügen war die Beschwerdeführerin der damaligen Antragstellerin gemäß §
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