BGH - Beschluss vom 25.10.2012
I ZB 27/12
Normen:
RVG Vorbem. 3Abs. 3; RVG Nr. 2300; RVG Nr. 3100; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 160/07
KG Berlin, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 121/10

Hälftige Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr

BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen I ZB 27/12

DRsp Nr. 2012/22325

Hälftige Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Februar 2012 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Gegenstandswert: 367,90 €.

Normenkette:

RVG Vorbem. 3Abs. 3; RVG Nr. 2300; RVG Nr. 3100; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 60 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.525,49 € nebst Zinsen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Kammergericht die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Hälfte auf ihre Verfahrensgebühr angerechnet und den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten deshalb in Höhe von 367,90 € zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Berücksichtigung der Verfahrensgebühr weiter.

II. D