OLG Koblenz - Urteil vom 24.10.2012
5 U 176/12
Normen:
RVG § 15; BGB § 675; BGB § 276; ZPO § 256; ZPO § 313 b; ZPO § 322; ZPO § 331;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 162/11

Rechtskraftwirkung eines Versäumnisurteils auf Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht; gebührenrechtliche Angelegenheit

OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 5 U 176/12

DRsp Nr. 2012/21747

Rechtskraftwirkung eines Versäumnisurteils auf Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht; gebührenrechtliche Angelegenheit

1. Auch das in der Sache entscheidende Versäumnisurteil ist der materiellen Rechtskraft fähig. Ist es nach § 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen, muss sein Rechtskraftgehalt ausgehend von der Urteilsformel aufgrund des Klagevorbringens ermittelt werden. Das gilt auch für ein Versäumnisurteil, durch das die Ersatzpflicht für Zukunftsschäden dem Grunde nach festgeschrieben ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Einreichung der Klage, nicht der Tag der mündlichen Verhandlung oder der Rechtskraft.2. Ist Gegenstand des Anwaltsauftrags die Herbeiführung der lastenfreien Eigentumsübertragung eines Schiffs, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit. Dem Rechtsanwalt stehen daher keine gesonderten Vergütungen für die Eigentumsverschaffung einerseits und die Herbeiführung der Lastenfreiheit andererseits zu.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Januar 2012 unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2011 zu zahlen.

2. 3. 4.