Art. 1 BaySchlG
Stand: 08.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts, GVBl S. 174
Abschnitt I Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung

Art. 1 BaySchlG Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

Art. 1 Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

BaySchlG ( Bayerisches Schlichtungsgesetz )

Vor den Amtsgerichten kann in folgenden bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der in § 15 a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten eine Klage erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer in Art. 3 genannten Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen: 1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen a) der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, b) Überwuchses nach § 910 BGB, c) Hinüberfalls nach § 911 BGB, d) eines Grenzbaums nach § 923 BGB, e) der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,