BaySchlG
Stand: 08.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts, GVBl S. 174

Bayerisches Schlichtungsgesetz - Inhaltsverzeichnis

BaySchlG ( Bayerisches Schlichtungsgesetz )

FNA : 310-4-10

Fassung vom 25.04.2000

Inkrafttreten der Fassung: 01.05.2000

Zuletzt geändert durch:Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts vom 08.04.2013 (GVBl S. 174)

Inhaltsverzeichnis Abschnitt I Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung Art. 1 Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung Art. 2 Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung Art. 3 Schlichtungsstellen Art. 4 Bescheinigung über erfolglosen Schlichtungsversuch Abschnitt II Gütestellen nach § 15 a Abs. 1 EGZPO Art. 5 Einrichtung der Gütestellen Art. 6 Auswahl unter den Gütestellen Art. 7 Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle Art. 8 Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt Abschnitt III Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II Art. 9 Verfahrenseinleitung Art. 10 Gang des Schlichtungsverfahrens Art. 11 Persönliches Erscheinen der Parteien Art. 12 Protokollierung der Konfliktbeilegung Abschnitt IV Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung Art. 13 Vergütung Art. 14 Vorschuss für die Vergütung Art. 15 Vergütungsfreiheit Art. 16 Beitreibung der Vergütung durch die Staatskasse Art. 17 Aufwendungen der Beteiligten Abschnitt V Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung Art. 18 Vollstreckung aus einem Vergleich