(1) 1Schlichter der Gütestellen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sind Personen, die den Beruf des Notars oder des Rechtsanwalts ausüben. 2Sie beachten bei Ausübung des Schlichteramts ihre allgemeinen Berufspflichten. 3Sie üben ihr Amt unparteiisch und unabhängig aus. 4Sie tragen für eine zügige Erledigung der Schlichtungsverfahren Sorge. (2) 1Den Schlichtern steht hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. 2Wer als Schlichter tätig war, kann in derselben Sache keine der Parteien im gerichtlichen Verfahren vertreten. (3)
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