Art. 7 BaySchlG
Stand: 08.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts, GVBl S. 174
Abschnitt II Gütestellen nach § 15 a Abs. 1 EGZPO

Art. 7 BaySchlG Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle

Art. 7 Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle

BaySchlG ( Bayerisches Schlichtungsgesetz )

1Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn. 2Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden.