Art. 9 BaySchlG
Stand: 08.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts, GVBl S. 174
Abschnitt III Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II

Art. 9 BaySchlG Verfahrenseinleitung

Art. 9 Verfahrenseinleitung

BaySchlG ( Bayerisches Schlichtungsgesetz )

1Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. 2Der Antrag muss Namen und ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens enthalten. 3Ihm sollen die für die förmliche Mitteilung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.