Art. 18 BaySchlG
Stand: 08.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts, GVBl S. 174
Abschnitt V Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung

Art. 18 BaySchlG Vollstreckung aus einem Vergleich

Art. 18 Vollstreckung aus einem Vergleich

BaySchlG ( Bayerisches Schlichtungsgesetz )

Aus einem vor dem Schlichter der Gütestelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.