Art. 2 BaySchlG
Stand: 08.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts, GVBl S. 174
Abschnitt I Obligatorische Schlichtung als Prozessvoraussetzung

Art. 2 BaySchlG Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

Art. 2 Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

BaySchlG ( Bayerisches Schlichtungsgesetz )

1Ein Schlichtungsversuch nach Art. 1 vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. 2Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.