Art. 10 BaySchlG
Stand: 08.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts, GVBl S. 174
Abschnitt III Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II

Art. 10 BaySchlG Gang des Schlichtungsverfahrens

Art. 10 Gang des Schlichtungsverfahrens

BaySchlG ( Bayerisches Schlichtungsgesetz )

(1) 1Sobald dem Schlichter der Antrag vorliegt und der Vorschuss (Art. 14) eingezahlt worden ist, bestimmt er einen Schlichtungstermin, zu dem er die Parteien persönlich lädt. 2Er erörtert mit den Parteien mündlich die Streitsache und die Konfliktlösungsvorschläge der Parteien. 3Zur Aufklärung der Interessenlage kann er mit den Parteien in deren Einvernehmen auch Einzelgespräche führen. 4Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann er den Parteien einen Vorschlag zur Konfliktbeilegung unterbreiten. 5In geeigneten Fällen sieht der Schlichter von einem Termin ab und verfährt schriftlich. (2) Die Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich. (3)