Art. 11 BaySchlG
Stand: 08.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts, GVBl S. 174
Abschnitt III Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichter der Gütestelle nach Abschnitt II

Art. 11 BaySchlG Persönliches Erscheinen der Parteien

Art. 11 Persönliches Erscheinen der Parteien

BaySchlG ( Bayerisches Schlichtungsgesetz )

(1) Die Parteien haben im Schlichtungstermin persönlich zu erscheinen. (2) Dies gilt nicht, wenn eine Partei zu dem Termin eine Vertretung entsendet, die zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschluss schriftlich ermächtigt ist, und der Schlichter dem Fernbleiben der Partei zustimmt. (3) Jede Partei kann sich im Termin eines Beistands oder eines Rechtsanwalts bedienen. (4)