Art. 17 BaySchlG
Stand: 08.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts, GVBl S. 174
Abschnitt IV Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung

Art. 17 BaySchlG Aufwendungen der Beteiligten

Art. 17 Aufwendungen der Beteiligten

BaySchlG ( Bayerisches Schlichtungsgesetz )

1Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. 2Kosten werden, vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung, nicht erstattet.