Art. 6 BaySchlG
Stand: 08.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts, GVBl S. 174
Abschnitt II Gütestellen nach § 15 a Abs. 1 EGZPO

Art. 6 BaySchlG Auswahl unter den Gütestellen

Art. 6 Auswahl unter den Gütestellen

BaySchlG ( Bayerisches Schlichtungsgesetz )

1Unter mehreren Gütestellen des Landgerichtsbezirks hat die antragstellende Partei die Auswahl. 2Bestehen in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, Gütestellen, so kann die antragstellende Partei nur unter diesen auswählen. 3Die zuerst angerufene Gütestelle ist auch für einen Gegenantrag zuständig.