BVerwG - Beschluss vom 04.09.2009
9 KSt 10.09
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 19 Abs. 1 S. 1; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; RVG Nr. 3300 VV;

Berücksichtigung der nach Trennung eines Verfahrens entstandenen Verfahrensgebühr; Betreiben des Geschäfts bei Klageentscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfahrenstrennung; Zugehörigkeit aller Abwicklungstätigkeiten insbesondere der Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber zum Verfahren

BVerwG, Beschluss vom 04.09.2009 - Aktenzeichen 9 KSt 10.09

DRsp Nr. 2009/23920

Berücksichtigung der nach Trennung eines Verfahrens entstandenen Verfahrensgebühr; Betreiben des Geschäfts bei Klageentscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfahrenstrennung; Zugehörigkeit aller Abwicklungstätigkeiten insbesondere der Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber zum Verfahren

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin zu 8 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 8 trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 19 Abs. 1 S. 1; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; RVG Nr. 3300 VV;

Gründe

I