Die Erinnerung der Klägerin zu 8 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 8 trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
I
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|