BVerwG - Beschluss vom 03.02.2009 (9 B 8.09)
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde ist unzulässig, weil [...]