Nachdem der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats vom 30.5.2006 aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen hat, war über die Beschwerde erneut unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.4.2007 (I ZB 47/06) zu entscheiden. Danach ist die Beschwerde zurückzuweisen, da die Rechtspflegerin die von der Antragstellerin angemeldeten Kosten für die von ihr eingeschaltete italienische Rechtsanwältin ("consulente in marchi") A in Höhe von 450,- EUR mit Recht als erstattungsfähig angesehen hat.
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