OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.12.2007
6 W 31/06
Normen:
MarkenG § 140 Abs. 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-6 O 214/05,

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines italienischen, auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.12.2007 - Aktenzeichen 6 W 31/06

DRsp Nr. 2008/2068

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines italienischen, auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts

»In Markensachen können die Kosten eines italienischen, auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalts ("consulente in marchi") - unabhängig von der Regelung des § 140 III MarkenG - nach § 91 I ZPO erstattungsfähig sein, wenn der Anwalt die weltweiten Markenrechtsstreitigkeiten der Partei koordiniert und die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten deutlich hinter den Kosten zurückbleiben, die bei Beauftragung eines inländischen Patentanwalts entstanden wären.«

Normenkette:

MarkenG § 140 Abs. 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Nachdem der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats vom 30.5.2006 aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen hat, war über die Beschwerde erneut unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.4.2007 (I ZB 47/06) zu entscheiden. Danach ist die Beschwerde zurückzuweisen, da die Rechtspflegerin die von der Antragstellerin angemeldeten Kosten für die von ihr eingeschaltete italienische Rechtsanwältin ("consulente in marchi") A in Höhe von 450,- EUR mit Recht als erstattungsfähig angesehen hat.