LAG Hamburg - Beschluss vom 22.03.2012
H 6 Ta 2/12
Normen:
GKG § 42 Abs. 4; GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33; RVG § 23 Abs. 1; ZPO § 256; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 372
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 12.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 33/11

Gegenstandswert für Feststellungsantrag zu künftigen und Leistungsantrag zu rückständigen Leistungen bei Klagerücknahme

LAG Hamburg, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen H 6 Ta 2/12

DRsp Nr. 2012/7354

Gegenstandswert für Feststellungsantrag zu künftigen und Leistungsantrag zu rückständigen Leistungen bei Klagerücknahme

1. Auch möglicherweise unzulässige Feststellungsanträge sind bei der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen. 2. Die Bemessungsgrundlage für die Streitwertfestsetzung bei wiederkehrenden Leistungen ändert sich grundsätzlich nicht deswegen, weil das Klagebegehren in einen Feststellungsantrag gekleidet ist. 3. Von dem Wert eines Feststellungsantrags ist kein Abschlag vorzunehmen, wenn neben der Feststellungsklage eine Leistungsklage auf rückständige Leistungen erhoben ist.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2011 - 27 Ca 33/11 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 37.395 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4; GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33; RVG § 23 Abs. 1; ZPO § 256; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

I.

Zu entscheiden ist über eine Beschwerde gegen einen Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.