OLG Brandenburg - Urteil vom 12.12.2007
7 U 119/07
Normen:
BRAGO § 7 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 675 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 133/06

Honoraranspruch des Rechtsanwalts - Auftragsumfang; Bemessung des Gegenstandswerts; Gebührenhöhe

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 7 U 119/07

DRsp Nr. 2008/2008

Honoraranspruch des Rechtsanwalts - Auftragsumfang; Bemessung des Gegenstandswerts; Gebührenhöhe

1. Der Gegenstand eines anwaltlichen Auftrags ergibt sich aus dem Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht. Aus der Formulierung " EKH-Darlehen u.a." kann nicht ohne weiteres entnommen werden, dass der Rechtsanwalt erteilte Auftrag über die Regulierung der Eigenkapitalhilfe-Darlehen hinaus sich auch auf das bei dem Kreditinstitut geführte Konto beziehen soll. Der Zusatz "u.a." ist für sich gesehen so nicht aussagekräftig. 2. Bei einem auf die Regulierung von Eigenkapitalhilfe-Darlehen erteilten Auftrag bemisst sich der Gegenstandswert an der Darlehenssumme. Dem Rechtsanwalt steht es nicht an, den Gegenstandswert unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Zinsen zu erhöhen.