Der Verteidiger hatte nach Verfahreneinstellung (§ 47 OWiG) eines Bußgeldverfahrens wegen eines Parkverstoßes als Wahlverteidiger u.a. die Gebührentatbestände VV-Nrn. 5100 und 5107 in Höhe jeweils der Mittelgebühr (§ 14 RVG) geltend gemacht. Letztlich ging es bei dem Verfahren um die Frage, ob an dem Tatort zulässigerweise geparkt werden darf oder nicht. Durch den angefochtenen Beschluss wurden lediglich Gebühren von 60 Euro (für VV-Nr. 5100) und 40 Euro (für VV-Nr. 5107) festgesetzt.
Die Erinnerung hiergegen blieb erfolglos, da Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen Parkverstößen wie dem in Rede stehenden unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG, nämlich vor allem
ù des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
ù der Bedeutung der Angelegenheit
ù sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
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