LG Magdeburg - Beschluss vom 07.12.2007
26 Qs 250/07
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 § 33 ; RVG -VV Nr. 4142; StGB § 73a ;
Vorinstanzen:
AG Magdeburg - Beschluss vom 23.08.2007 - 12 Ls 263 Js 2923/06 - 12 Ls 347/07,

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung in Strafsachen, Terminsgebühr, Gegenstandswertfestsetzung bei Beratung über Wertersatzverfall

LG Magdeburg, Beschluss vom 07.12.2007 - Aktenzeichen 26 Qs 250/07

DRsp Nr. 2008/20993

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung in Strafsachen, Terminsgebühr, Gegenstandswertfestsetzung bei Beratung über Wertersatzverfall

1. Dauert die Hauptverhandlung lediglich sieben Minuten, ist eine Gebühr von 60 EUR angemessen. 2. a) Für eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Beschuldigten, die sich auf die Einziehung und ihr gleichstehende Rechtsfolgen bezieht, steht dem Verteidiger eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr zu. b) Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe der Einziehungs- bzw. Verfallsanordnung richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung des Mandanten erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 § 33 ; RVG -VV Nr. 4142; StGB § 73a ;

Gründe:

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den im Tenor genannten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Herabsetzung der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 18. Juni 2007 (BI. 59 Bd. II d. A.) geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren I. Instanz.

Am 18. Juli 2006 erhob die Staatsanwaltschaft vor dem Schöffengericht Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen. In der Anklageschrift wurde darauf hingewiesen, dass für den Verfall von Wertersatz ein Betrag von 81.700,00 EUR in Betracht komme (BI. 3 f. Bd. II d.A.).