I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den im Tenor genannten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Herabsetzung der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 18. Juni 2007 (BI. 59 Bd. II d. A.) geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren I. Instanz.
Am 18. Juli 2006 erhob die Staatsanwaltschaft vor dem Schöffengericht Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen. In der Anklageschrift wurde darauf hingewiesen, dass für den Verfall von Wertersatz ein Betrag von 81.700,00 EUR in Betracht komme (BI. 3 f. Bd. II d.A.).
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