Rechtsanwaltsvergütung: Grund- und Verfahrensgebühr für den Zeugenbeistand, Vorausgegangene Verteidigertätigkeit
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 23/07
DRsp Nr. 2007/9904
Rechtsanwaltsvergütung: Grund- und Verfahrensgebühr für den Zeugenbeistand, Vorausgegangene Verteidigertätigkeit
1. a) Erfolgt die Beiordnung eines Zeugenbeistands entsprechend der in § 68bStPO enthaltenen Formulierung (lediglich) "für die Dauer der Vernehmung" des Zeugen, rechtfertigt dies allein noch nicht den Schluss, es handele sich um eine Einzeltätigkeit im Sinne der Nrn. 4300 ff. VV- RVG.b) Die in Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV- RVG enthaltene Regelung ist weder in der Weise zu verstehen, dass der Zeugenbeistand stets die volle Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr zu beanspruchen hätte, noch insoweit, dass er stets auf die Abrechnung nach den Nr. 4301 Nr. 4 VV- RVG beschränkt sei.2. Geht der Umfang der Arbeitsleistung fallbezogen über eine bloße Einzeltätigkeit (Nr. 4300 ff VV) hinaus, weil der Beistand einerseits zwar bereits vor seiner Beiordnung in dem u.a. gegen diesen geführten Parallelverfahren als Verteidiger umfangreich tätig geworden war, sich daraus aber gerade eine rechtlich komplizierte Verfahrenslage ergibt, die umfängliche Vorüberlegungen über den Umfang der rechtlich gebotenen Aussagetätigkeit des Zeugen nötig machte, kann er die gerichtliche Verfahrensgebühr in Ansatz bringen.
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