OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2007
1 Ws 23/07
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4100, Nr. 4106, Nr. 4112, Nr. 4118; StPO § 68b ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 482
NJ 2007, 322
NStZ-RR 2007, 287
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.10.2006

Rechtsanwaltsvergütung: Grund- und Verfahrensgebühr für den Zeugenbeistand, Vorausgegangene Verteidigertätigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 23/07

DRsp Nr. 2007/9904

Rechtsanwaltsvergütung: Grund- und Verfahrensgebühr für den Zeugenbeistand, Vorausgegangene Verteidigertätigkeit

1. a) Erfolgt die Beiordnung eines Zeugenbeistands entsprechend der in § 68b StPO enthaltenen Formulierung (lediglich) "für die Dauer der Vernehmung" des Zeugen, rechtfertigt dies allein noch nicht den Schluss, es handele sich um eine Einzeltätigkeit im Sinne der Nrn. 4300 ff. VV- RVG. b) Die in Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV- RVG enthaltene Regelung ist weder in der Weise zu verstehen, dass der Zeugenbeistand stets die volle Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr zu beanspruchen hätte, noch insoweit, dass er stets auf die Abrechnung nach den Nr. 4301 Nr. 4 VV- RVG beschränkt sei. 2. Geht der Umfang der Arbeitsleistung fallbezogen über eine bloße Einzeltätigkeit (Nr. 4300 ff VV) hinaus, weil der Beistand einerseits zwar bereits vor seiner Beiordnung in dem u.a. gegen diesen geführten Parallelverfahren als Verteidiger umfangreich tätig geworden war, sich daraus aber gerade eine rechtlich komplizierte Verfahrenslage ergibt, die umfängliche Vorüberlegungen über den Umfang der rechtlich gebotenen Aussagetätigkeit des Zeugen nötig machte, kann er die gerichtliche Verfahrensgebühr in Ansatz bringen.