Der Leiter des Dezernates 10 des Oberlandesgerichts hat zu der weiteren Beschwerde wie folgt Stellung genommen:
"Die im angefochtenen Beschluss zugelassene weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §
Allerdings ist der angefochtene Beschluss aufgrund der zutreffenden Ausführungen in den hierzu bisher ergangenen Beschlüssen und in der Stellungnahme des Bezirksrevisors des Landgerichts Detmold vom 06.02.2007 Bl. 107 f.) m.E. zu Recht ergangen.
Das Kriterium "nicht auf freiem Fuß" gem. Vorbemerkung 4 Absatz 4 W
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|