OLG Hamm - Beschluss vom 31.12.2007
1 Ws 790/07
Normen:
RVG-VV Vorbemerkung 4 Abs. 4;
Fundstellen:
StraFo 2008, 222
Vorinstanzen:
I. AG Blomberg - Beschluss vom - 1 Ds 37 Js 610/06 AK 165/06 II. LG Detmold - Beschluss vom 15.10.2007 - 4 Qs 118/07,

Rechtsanwaltsvergütung: Haft-Zuschlag bei freiwilligem Terapieaufenthalt des Mandanten

OLG Hamm, Beschluss vom 31.12.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 790/07

DRsp Nr. 2008/20917

Rechtsanwaltsvergütung: "Haft"-Zuschlag bei freiwilligem Terapieaufenthalt des Mandanten

Hält sich der Beschuldigte freiwillig zum Zweck einer drogenentwöhnungsbehandlung in einer Therapieeinrichtung auf, befindet er sich i.S. von Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG auch weiterhin "auf freiem Fuß".

Normenkette:

RVG-VV Vorbemerkung 4 Abs. 4;

Gründe:

Der Leiter des Dezernates 10 des Oberlandesgerichts hat zu der weiteren Beschwerde wie folgt Stellung genommen:

"Die im angefochtenen Beschluss zugelassene weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6, 3 S.3 RVG).

Allerdings ist der angefochtene Beschluss aufgrund der zutreffenden Ausführungen in den hierzu bisher ergangenen Beschlüssen und in der Stellungnahme des Bezirksrevisors des Landgerichts Detmold vom 06.02.2007 Bl. 107 f.) m.E. zu Recht ergangen.

Das Kriterium "nicht auf freiem Fuß" gem. Vorbemerkung 4 Absatz 4 W RVG stellt - wie bereits ausgeführt - unter Heranziehung der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Druck. 12/6962 S. 109 zur Vorgängerbestimmung des § 83 Abs. 3 BRAGO) auf eine unfreiwillig angeordnete Haft oder Unterbringung ab; der Mandant darf sich also nicht in Freiheit befinden.