OLG Köln - Beschluss vom 17.12.2007
2 Ws 613/07
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2008, 128
StraFo 2008, 223
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.06.2006
LG Bonn, vom 20.02.2007

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands

OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen 2 Ws 613/07

DRsp Nr. 2008/20928

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands

»1. Zur Frage, welche Gebühren einem Zeugenbeistand zustehen, der nach § 68b StPO "für die Dauer der Vernehmung" beigeordnet worden ist.« 2. Der beigeordnete Zeugenbeistand ist wie der Verteidiger aus Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu vergüten, da er keine Einzeltätigkeit (Abschnitt 3 VV RVG) ausübt. 3. Neben der Terminsgebühr steht ihm auch die Grundgebühr zu. Ein Anspruch auf die Verfahrensgebühr besteht, wenn er eine dem Abgeltungsbereich dieses Gebührentatbestands unterliegende Tätigkeit entfaltet hat.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin verteidigte den früheren Angeklagten A0 zunächst in dem gegen ihn (und weitere Angeklagte) gerichteten Strafverfahren LG Bonn - ## -. Die von ihr angemeldeten Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 2.253,88 EUR hat sie vollständig erhalten. Aus dem Verfahren ## wurden die Verfahren gegen die beiden Angeklagten A1 und A2. abgetrennt und unter dem Az: ## fortgeführt.