VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.12.2007
9 S 1958/07
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2008, 430
PharmR 2008, 206
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1924/06

Streitwert; Arzneimittel; Betäubungsmittel - Verkaufsverbot; Sicherstellung; Verkaufswert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 9 S 1958/07

DRsp Nr. 2008/2174

Streitwert; Arzneimittel; Betäubungsmittel - Verkaufsverbot; Sicherstellung; Verkaufswert

»Der Streitwert für Verkaufsverbote und Sicherstellungen im Lebensmittel- und Arzneimittelrecht ist anhand des Verkaufswerts der betroffenen Waren zu bestimmen, wobei nicht nur auf den Wert der sichergestellten Ware abzustellen, sondern auch der durch das Verkaufverbot eintretende Umsatzverlust hinsichtlich noch nicht hergestellter Waren im Wege der Schätzung zu berücksichtigen ist.«

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der der Antragsgegner die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 50.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf den in § 52 Abs. 2 GKG festgelegten Wert von 5.000,-- EUR begehrt, ist zulässig. Insbesondere würde die erstrebte Reduzierung für den kostenpflichtigen Antragsgegner zu einem Beschwerdegegenstand führen, dessen Wert die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG benannten 200,-- EUR übersteigt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert nicht zu hoch festgesetzt hat. Der Senat nimmt das Vorbringen im Beschwerdeverfahren zum Anlass, die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern.