I.
Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, wurden durch Beschluss vom 9. November 2007 die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 beantragte der Kläger die Festsetzung des Streitwertes auf 12.012 Euro, nachdem die Beklagte beantragt hatte, den Mindeststreitwert von 1.000 Euro zugrunde zu legen, da der streitige Kindergeldbetrag der ARGE erstattet worden sei. Der Kläger habe nämlich im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Kindergeldes bezogen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|