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2007
Sonstige
OLG
OLG Stuttgart
OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.12.2007
16 UF 124/07
Normen:
GKG
§
42
Abs.
1
;
GKG
§
47
Abs.
1
;
Fundstellen:
FamRB 2008, 77
FamRZ 2008, 1205
OLGReport-Stuttgart 2008, 148
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen
1 F 1198/05
Streitwert des Berufungsverfahrens bei strittiger Dauer der Befristung des Unterhaltsanspruchs
OLG Stuttgart,
Beschluss
vom 17.12.2007
- Aktenzeichen 16 UF 124/07
DRsp Nr. 2008/306
Streitwert des Berufungsverfahrens bei strittiger Dauer der Befristung des Unterhaltsanspruchs
»Streitwert des Berufungsverfahrens, wenn lediglich die Dauer der Befristung eines Unterhaltsanspruchs im Streit ist.«
Normenkette:
GKG
§
42
Abs.
1
;
GKG
§
47
Abs.
1
;
Entscheidungsgründe:
I.
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