I.
Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.11.2007 eingelegte Rechtsbehelf, welcher als sofortige Beschwerde bezeichnet ist, aber sich ausweislich ausdrücklicher Erläuterung in diesem Schriftsatz gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts vom 18.11.2007 wendet, ist als Streitwertbeschwerde im Sinne des § 68 GKG auszulegen. Dieser Streitwertbeschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen.
Soweit die Beklagte am 05.12.2007 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt hat, der von ihr eingelegte Rechtsbehelf solle sich insgesamt auf den Beschluss des Landgerichts vom 18.11.2007, ihr zugestellt am 21.11.2007, beziehen, wird das Landgericht zu erwägen haben, ob es sich insoweit zusätzlich um eine fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den genannten Beschluss, soweit dieser eine Entscheidung nach § 91 a ZPO getroffen hat, handelt, und über diese, ggf. nach Fristsetzung zu der von der Beklagten angekündigten Begründung, gesondert zu entscheiden haben.
II.
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