OLG Braunschweig - Beschluss vom 22.02.2006
2 W 21/06
Normen:
ZPO § 147 ;
Fundstellen:
OLGReport-Braunschweig 2006, 342
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 18.01.2006

Streitwertfestsetzung - Förmlicher Verfahrensverbindungsbeschluss als Voraussetzung für Zusammenrechnung der Gegenstandswerte selbständiger Klageverfahren?

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 2 W 21/06

DRsp Nr. 2006/7194

Streitwertfestsetzung - Förmlicher Verfahrensverbindungsbeschluss als Voraussetzung für Zusammenrechnung der Gegenstandswerte selbständiger Klageverfahren?

»Werden mehrere Klageverfahren aus Gründen der tatsächlichen Vereinfachung nur zu einem Erörterungstermin anberaumt und dort erörtert, ohne dass eine förmliche Verfahrensverbindung gemäß § 147 ZPO durch ausdrücklichen Verbindungsbeschluss erfolgt, kann eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der selbständigen Klageverfahren zu einem Gesamtgegenstandswert erfolgen.«

Normenkette:

ZPO § 147 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit der Klage im Verfahren ....... hat die Klägerin die Zahlung von 312.498,79 EUR und im Verfahren .... die Zahlung von weiteren 57.292,86 EUR erstrebt. Im gemeinsam anberaumten Hauptverhandlungstermin am 18.01.2006 entschied der Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Braunschweig durch Beschluss, dass die Sachen .... und .... gemeinsam verhandelt werden sollen. Entsprechend diesem Beschluss wurde die Sach- und Rechtslage in beiden Verfahren gemeinsam erörtert. Anschließend wurde der Rechtsstreit in beiden Verfahren durch den Abschluss eines Vergleichs, der beide Aktenzeichen trägt, beigelegt.