4/1.10.3 Gütergemeinschaft

Autorin: Krause

Aufhebung der Gütergemeinschaft

Beim Verfahren auf Aufhebung der Gütergemeinschaft nach §§ 1447 ff., 1469 f. BGB wird der Verfahrenswert nach freiem Ermessen über § 3 ZPO bestimmt.

Das Interesse des Begehrenden an der Aufhebung der (fortgesetzten) Gütergemeinschaft ist maßgeblich.

1/10 des Werts des Aktivvermögens dient als üblicher Anhaltspunkt.37)

Nach a.A. ist die Hälfte des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs anzusetzen.38)

Auseinandersetzung des Gesamtguts

Ebenfalls wird der Verfahrenswert beim Verfahren auf Auseinandersetzung des Gesamtguts nach §§ 1471 ff. BGB nach freiem Ermessen über § 3 ZPO bestimmt. Der Wert des Anteils des Anspruchstellers ist verfahrenswertbestimmend.39)

Geht es im Rahmen der Auseinandersetzung nur um die Frage der Art und des Zeitpunkts der Teilung, so wird 1/3 des Werts des Anteils des Anspruchstellers als Verfahrenswert angesehen.

37)

OLG Koblenz, Beschl. v. 08.05.1973 - 6 a W 217/73, KostRsp. ZPO § 3 Nr. 327; OLG München, Beschl. v. 20.08.1962 - 4 W 165/62, KostRsp. ZPO § 3 Nr. 72.

38)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.1997 - 2 UF 94/97, EzFamR aktuell 1998, 119 ff.

39)