Autorin: Krause |
Beim Verfahren auf Aufhebung der Gütergemeinschaft nach §§ 1447 ff., 1469 f. BGB wird der Verfahrenswert nach freiem Ermessen über § 3 ZPO bestimmt.
Das Interesse des Begehrenden an der Aufhebung der (fortgesetzten) Gütergemeinschaft ist maßgeblich.
1/10 des Werts des Aktivvermögens dient als üblicher Anhaltspunkt.37) |
Nach a.A. ist die Hälfte des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs anzusetzen.38) |
Ebenfalls wird der Verfahrenswert beim Verfahren auf Auseinandersetzung des Gesamtguts nach §§ 1471 ff. BGB nach freiem Ermessen über § 3 ZPO bestimmt. Der Wert des Anteils des Anspruchstellers ist verfahrenswertbestimmend.39)
Geht es im Rahmen der Auseinandersetzung nur um die Frage der Art und des Zeitpunkts der Teilung, so wird 1/3 des Werts des Anteils des Anspruchstellers als Verfahrenswert angesehen.
37) | OLG Koblenz, Beschl. v. 08.05.1973 - 6 a |
38) | OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.1997 - 2 UF 94/97, EzFamR aktuell 1998, |
39) |
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|