3/14.2 Eilverfahren und Hauptsache

Autor: Senger-Sparenberg

Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung sind bei gleichzeitiger oder späterer Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache über denselben Streitgegenstand gebührenrechtlich jeweils verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4 RVG).2)

Dies gilt auch für Änderungs- und Aufhebungsverfahren betreffend die Eilentscheidung. Anordnungs-, Änderungs- und Aufhebungsverfahren in Eilsachen bleiben wiederum untereinander eine gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 16 Nr. 6 RVG).

Wird ein Arrestantrag oder ein Antrag auf einstweilige Verfügung während Anhängigkeit der Hauptsache vor dem Berufungsgericht bei diesem anhängig gemacht (§ 943 ZPO), so ist dieses für das Arrestverfahren oder das Verfahren der einstweiligen Verfügung sachlich zuständig. Gleiches gilt für Änderungs- oder Aufhebungsanträge. Die Gebühren entstehen jedoch als solche für ein erstinstanzliches Verfahren (Vorbem. 3.2 Abs. 2 Satz 1 zu Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG; siehe auch Teil 3/10).