3/21.1 Gegenstand des Verfahrens

Autor: Senger-Sparenberg

Öffentliche Auftraggeber i.S.v. § 98 GWB, insbesondere Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sind bei der Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen verpflichtet, ein Wettbewerbsverfahren mit transparenter Vergabe durchzuführen (§ 97 Abs. 1 GWB) und die Teilnehmer am Vergabeverfahren gleichzubehandeln (§ 97 Abs. 2 GWB).