11/4.2 Verfahren vor dem Truppendienstgericht (Nr. 6400, 6401 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Hat der Soldat das Verfahren der Beschwerde (§ 5 WBO) und der weiteren Beschwerde (§ 16 WBO) erfolglos ausgeschöpft (die Rechtsanwaltsgebühren hierfür richten sich nach Teil 2 VV RVG), kann er gem. § 17 WBO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Truppendienstgericht stellen. Mit der Verfahrensgebühr Nr. 6400 VV RVG werden sämtliche Tätigkeiten in diesem gerichtlichen Verfahren abgegolten. Ausgenommen hiervon sind nur gerichtliche Termine. Eine Grundgebühr ist nicht vorgesehen.

Der Anspruch auf eine Terminsgebühr entsteht für den Rechtsanwalt bei Teilnahme an gerichtlichen Terminen (Vorbem. 6 Abs. 3 VV RVG). Die Terminsgebühr entsteht bereits durch die körperliche Teilnahme am Termin; ein Verhandeln zur Sache ist ebenso wenig erforderlich wie eine wie auch immer geartete sonstige Aktivität.

Ein Anspruch auf die Terminsgebühr besteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet und er nicht rechtzeitig hiervon in Kenntnis gesetzt worden ist ("geplatzter Termin", Vorbem. 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 VV RVG).