Autor: Stollenwerk |
Hat der Soldat das Verfahren der Beschwerde (§
Der Anspruch auf eine Terminsgebühr entsteht für den Rechtsanwalt bei Teilnahme an gerichtlichen Terminen (Vorbem. 6 Abs. 3 VV RVG). Die Terminsgebühr entsteht bereits durch die körperliche Teilnahme am Termin; ein Verhandeln zur Sache ist ebenso wenig erforderlich wie eine wie auch immer geartete sonstige Aktivität.
Ein Anspruch auf die Terminsgebühr besteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet und er nicht rechtzeitig hiervon in Kenntnis gesetzt worden ist ("geplatzter Termin", Vorbem. 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 VV RVG).
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