Autor: Stollenwerk |
Ist der Rechtsanwalt nicht für das gesamte Verfahren beauftragt, sondern nur für eine oder mehrere Einzeltätigkeiten, erhält er - ähnlich wie in Nr. 4300 ff. VV RVG bzw. Nr. 5200 VV RVG - hierfür jeweils eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6500 VV RVG (Nr. 6500 Anm. Abs. 1 und 2 VV RVG). Diese fällt insbesondere für die Tätigkeit im Verfahren nach der
Anm. Abs.?2 Satz?2 zu Nr. 6500 VV RVG stellt klar, dass §?15 RVG unberührt bleibt. Nach der Limitierung in § 15 Abs. 6 RVG kann der nur mit Einzeltätigkeiten beauftragte Rechtsanwalt keine höheren Gebühren verlangen, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt erhalten würde.
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