11/5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme (Teil 6 Abschnitt 5 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Ist der Rechtsanwalt nicht für das gesamte Verfahren beauftragt, sondern nur für eine oder mehrere Einzeltätigkeiten, erhält er - ähnlich wie in Nr. 4300 ff. VV RVG bzw. Nr. 5200 VV RVG - hierfür jeweils eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6500 VV RVG (Nr. 6500 Anm. Abs. 1 und 2 VV RVG). Diese fällt insbesondere für die Tätigkeit im Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht an (Nr. 6500 Anm. Abs. 4 VV RVG).

Anm. Abs.?2 Satz?2 zu Nr. 6500 VV RVG stellt klar, dass §?15 RVG unberührt bleibt. Nach der Limitierung in § 15 Abs. 6 RVG kann der nur mit Einzeltätigkeiten beauftragte Rechtsanwalt keine höheren Gebühren verlangen, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt erhalten würde.