Autor: Herrmann |
Während mit § 119 Abs. 1 BRAGO früher in gebührenrechtlicher Hinsicht von der Einheit des Verwaltungsverfahrens ausgegangen wurde und somit die in § 118 BRAGO benannten Gebühren nur einmal anfallen konnten, unabhängig davon, ob zunächst ein Verwaltungsverfahren und dann ein Widerspruchsverfahren durch denselben Rechtsanwalt bearbeitet wurden, sehen die Regelungen der §§ 16, 17 RVG (teilweise) eine Aufspaltung der einzelnen Tätigkeiten in verschiedene Angelegenheiten vor.
§ 16 Nr. 1 RVG bestimmt, dass das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen dieselbe Angelegenheit sind.
Es ist eher selten, dass im Verwaltungsverfahren etwa aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage ein Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren eingeleitet wird. Insoweit ist die praktische Relevanz dieser Bestimmung beschränkt. Aber auch hier gilt, dass der Arbeitsaufwand für ein entsprechendes (weiteres) Verfahren erheblich sein kann (und meistens auch sein wird), so dass die Zusammenfassung der verschiedenen Verfahren als eine Angelegenheit nicht zu überzeugen vermag.
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