§ 8 FPfZG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, BGBl. I S. 2510

§ 8 FPfZG Antrag auf Förderung

§ 8 Antrag auf Förderung

FPfZG ( Familienpflegezeitgesetz )

(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entscheidet auf schriftlichen Antrag über das Darlehen nach § 3 und dessen Rückzahlung nach § 6. (2) Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung. (3) Der Antrag muss enthalten: 1. Name und Anschrift der oder des das Darlehen beantragenden Beschäftigten, 2. Name, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person, 3. Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder im Fall des § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes das dort genannte ärztliche Zeugnis über die Erkrankung des oder der nahen Angehörigen, 4. Dauer der Freistellung nach § 3 Absatz 1 sowie Mitteilung, ob zuvor eine Freistellung nach § 3 Absatz 1 in Anspruch genommen wurde, sowie 5. Höhe, Dauer und Angabe der Zeitabschnitte des beantragten Darlehens. (4) Dem Antrag sind beizufügen: 1. Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten zwölf Monate vor Beginn der Freistellung nach § 3 Absatz 1,